Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals gesondert widersprechen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Von dieser Schriftformklausel kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.

 

II. Verträge

1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Vereinbarungen und Bestellungen, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unsererseits werden erst mit Zugang der entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung oder des Lieferscheins verbindlich.

2. Alle Angaben von uns oder unserem Vorlieferanten, z. B. Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen, techn. Daten, Liefertermine und Bezugnahmen auf Normen in jeglichen Unterlagen sind für uns unverbindlich und weder eine Zusage von Eigenschaften, noch als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

3. Im Regelungsbereich des Fernabsatzgesetzes gibt der Kunde mit seiner Bestellung ein bindendes Angebot ab. Dieses Angebot wird von uns erst mit Bekanntgabe einer entsprechenden Belegnummer angenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben wir auch das Recht, von der Lieferung der angebotenen Waren im Falle der Nichtverfügbarkeit Abstand zu nehmen.

4. Preise - Es werden, soweit nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, die am Tag der Lieferung geltenden Preise unserer Preislisten berechnet. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer zu dem am Tage der Lieferung geltenden Satz. Die Preise unserer Preislisten sind beim Weiterkauf durch unsere Kunden für diese nicht verbindlich.

5. BGB-Gesellschaft - BGB-Gesellschafter verpflichten sich bei der Bestellung generell gegenseitig als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB. Im Einzelfall ist der Nachweis, dass die Bestellung nicht für die Gesellschaft erfolgt ist, zulässig.

 

III. Lieferung

1. Gefahrübergang - Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Erfüllungsort ist der Versandort. Mit dem Verlassen unseres Werks, bei Streckengeschäften des Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über.

2. Vorab- und Teillieferungen sind uns im für den Kunden zumutbaren Umfang gestattet. Wir sind berechtigt, diese gesondert in Rechnung zu stellen. Bei Abrufaufträgen sind wir auch berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen zu liefern. Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt. Abruftermine und -mengen können, soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, nur im Rahmen unserer Liefermöglichkeiten berücksichtigt werden.

3. Erfolgt die Anlieferung auf Wunsch des Kunden an eine angegebene Lieferanschrift, so geschieht dies auf dessen Gefahr an die mit dem Fahrzeug nächst erreichbare Stelle. Das Abladen gehört auch in diesem Falle nicht zu unserem Lieferumfang. Der Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so sind wir berechtigt, die angelieferte Ware an geeigneter Stelle abzuladen.
Wir haften dabei nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen unsererseits. Der Kunde hat die Waren getrennt von Waren anderer Lieferanten zu lagern und als unsere Ware kenntlich zu machen.

4. Liefertermine und -fristen sind, die vollständige Klärung des Auftrages vorausgesetzt, einer individuellen Abrede vorbehalten. Feste Liefertermine (Fixtermine) gelten nur dann als vereinbart, wenn diese Termine von uns gesondert und ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sind wir durch höhere Gewalt und sonstige unverschuldete und unvorhersehbare Umstände, wie z. B. Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel, Betriebsstörung, Arbeitskampfmaßnahmen, falsche oder
verspätete Selbstbelieferung u. ä., die von uns trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, an der termingerechten Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert, so werden wir den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten. Es tritt dann - auch innerhalb eines Verzuges - eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Sollten diese nicht von uns zu vertretenden hindernden Umstände nicht innerhalb angemessener
Zeit in Wegfall kommen, so ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.

5. Geraten wir in Verzug, so kann der Kunde neben Lieferung/Leistung, Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Im Falle des Verzuges ist der Kunde, sofern er nicht Verbraucher ist, nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Falle nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wird.

7. Transport- und Bruchversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

8. Schäden und Fehlmengen sind vom Kunden sofort festzustellen und auf der Empfangsquittung zu vermerken. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

 

IV. Zahlung

1. Skonto - Werden unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gezahlt, wird ein Skonto von 2 % der Brutto-Rechnungssumme gewährt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht die Absendung, sondern das Datum des Einganges der Zahlung bei uns oder Gutschrift oder Zahlung bei der von uns angegebenen Zahlstelle maßgebend. Für den Skontoabzug ist der reine Warenwert des Rechnungsbetrages maßgebend. Vorher sind Gutschriften abzuziehen. Voraus- und Deckungszahlungen sind nicht skontierfähig. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle fälligen Rechnungen mit Nebenkosten beglichen sind. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber und ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückgabe und ohne Übernahme einer Haftung für nicht rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen an Vertreter dürfen nur gegen Vorlage schriftlicher Inkassovollmacht oder einer von uns quittierten Rechnung geleistet werden. Zahlungen werden stets auf die älteste Forderung mit Nebenkosten verrechnet.

2. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung - Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

3. Verzug - Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Folge leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 % Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 288 BGB zu berechnen. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden
Zinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

4. Zahlungsschwierigkeiten - Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, werden alle unsere Forderungen, auch die gestundeten (z. B. durch Wechsel) sofort fällig. Bei Hereinnahme und Gutschrift von Wechseln können wir gegen Rückgabe Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Wir sind dann berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und Sicherheiten zu fordern. Außerdem sind wir berechtigt, geleistete Vorauszahlungen des Kunden mit Forderungen, bei denen er sich im Verzug befindet, zu verrechnen sowie unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt wahrzunehmen.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Grundsatz - Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Eine Zahlung ist erst dann erfüllt, wenn der Gegenwert bei uns eingegangen ist. Bei Schecks und Wechseln, auch bei deren Diskontierung, tritt eine Erfüllung erst mit der endgültigen Einlösung ein.

2. Veräußerung und andere Verfügungen - Der Kunde darf die gelieferte Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er darf kein Abtretungsverbot vereinbaren und er hat unseren Eigentumsvorbehalt weiterzugeben, so dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Ziffern auf uns übergeht. Zu sonstigen Verfügungen über die gelieferte Ware, z. B. Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Sicherungszession u. ä. ist er nicht berechtigt.

3. Be- und Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung - Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltswaren mit anderen, dem Kunden nicht gehörende Waren, steht uns an der neuen Sache ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt uns der Kunde an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil
im Umfang des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware ein. Die durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandene neue Sache wird von dem Kunden für uns unentgeltlich verwahrt.

4. Forderungsabtretung - Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Die abgetretene Forderung dient uns in demselben Umfang zur Sicherung wie die gelieferte Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der von uns gelieferten Ware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Nr. 3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware.

5. Einziehung von Forderungen - Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den unter Nummer IV. 4. genannten Fällen  Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns zur Einziehung erforderliche Auskünfte und Unterlagen übergeben.

6. Benachrichtigung von Zwangsmaßnahmen - Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware bzw. die im voraus abgetretene Forderung oder sonstigen Beeinträchtigungen unserer Rechte muss der Kunde uns unter  Übergabe der für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen unverzüglich benachrichtigen.

7. Wahrnehmung unserer Rechte - Bei Verzug haben wir das Recht, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen. Der Kunde muss die Inbesitznahme unserer wo auch immer gelagerten Ware ermöglichen. Es gelten die Vorschriften über die Rücknahme mangelfreier Ware (Nr. VII). Weiterhin haben wir das Recht, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen sowie Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten. Ein Rücktritt liegt in der Zurücknahme der Ware nur, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

8. Freigabe von Sicherheit - Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten, soweit sie von Dritten schriftlich anerkannt sind, unsere Gesamtforderung um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

VI. Haftung für Mängel

1. Rüge - Der Kunde ist verpflichtet, uns alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar, so hat ihn der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als mangelfrei abgenommen und genehmigt. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge und der Gewährleistung. Farbliche Nichtübereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen gilt nicht als Fehler.
Die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantieübernahme. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel der Ware zu überzeugen, insbesondere hat er uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.

2. Ansprüche - Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach Wahl des Kunden zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels tragen wir die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Das Wahlrecht des Kunden, nach § 439 Abs. 1 BGB entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, geht nach ergebnislosem Ablauf einer ihm zur Vornahme der Wahl gesetzten angemessenen Frist auf uns über.

4. Schlägt die Nachbesserung zum zweiten Mal fehl oder sind wir zur Beseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

5. Bei unerheblichen Mängeln ist die Nacherfüllung bei allen Lieferungen/Leistungen ausgeschlossen.

6. Verjährung - Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Dies gilt nicht, soweit  das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch)  und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei unserem Kunden um einen Verbraucher handelt; anderenfalls
erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.

7. Haftungsbegrenzung - Im Falle einer lediglich leichten oder mittleren fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht begrenzt.

8. Im Falle einer lediglich leichten oder mittleren fahrlässigen Pflichtverletzung übernehmen wir keine Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere Produktionsausfälle des Kunden oder eines Dritten.

9. Weiter haften wir im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit nicht für solche Schäden, für die der Kunde versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht begrenzt.

 

VII. Rücknahme

Mangelfreie Ware wird nur nach unserer Zustimmung zurück genommen. Die Rücksendung erfolgt für uns frachtfrei und auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Gutschrift bemisst sich nach der Rechnungshöhe abzüglich der uns entstandenen Kosten, mindestens jedoch eines Anteiles von 25 %. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass uns niedrigere oder gar keine Kosten entstanden sind. Bei Rücksendungen an das Werk hat der Kunde auch hierdurch entstehende Kosten und die Gefahr zu tragen.

 

VIII. Datenschutz

Die für die Bestellabwicklung notwendigen Daten werden unter Einhaltung der Vorschriftten des Bundesdatenschutz – gesetzes gespeichert . Wir behalten uns vor, Daten zum Zwecke der Kreditprüfung anderen Konzernunternehmen sowie Auskunfteien zu übermitteln.


IX. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

1. Gerichtsstand - Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschrif ten. Ist der Kunde Kaufmann oder jurist ische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrecht liches Sondervermögen, ist Eschweiler ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vert ragsverhältnis unmit telbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

2. Anwendbares Recht - Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen ausschließlich das Deutsche Recht. Die Geltung des UN-Kauf rechts wird
ausgeschlossen.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonst iger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Best immungen tritt diejenige wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.